Aufseher | Befugnis | Erreichbarkeit |
1. Gerriet Lange | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | - |
2. Jan-Hendrik Lange | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0176-84608627 |
3. Daniel Krüger | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0157-31301777 |
4. Manuel Meyer | Fischereiaufseher | 0162-6221711 |
5. Alexander Müller | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0157-52453789 |
6. Benjamin Schmeyer | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0151-67855046 |
7. Steffen Häckl | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0173-8013457 |
8. Marvin Enge | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0157-71971104 |
9. Gerd Heinen | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0171-6945607 |
11. Björn Ollermann | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0152-36508816 |
12. Nico Ahrens | Gewässeraufseher | 0152-55793535 |
13. Torre Poppe | Fischereiaufseher, Gewässeraufseher | 0176-56935987 |
Bei Auffälligkeiten, Auseinandersetzungen oder anderen Fragen könnt Ihr gerne jederzeit telefonisch (siehe oben) oder per Email, Kontakt zur Fischeraufsicht aufnehmen:
fischereiaufsicht@fischereiverein-rastede.de
Rechtsnormen:
- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)
- Binnenfischereiordnung (BiFischO)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Satzung Fischereiverein Rastede e.V.
Befugnisse Fischereiaufsicht
Die Fischereiaufsicht ist gem. §§ 56 (3), 57 (1) Nds. FischG dazu berechtigt alle für die Fischerei bestimmungsgemäß festgelegten Formalien im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes zu kontrollieren.
Dazu zählen unter anderem folgende Punkte:
- Fischereischein ( Ausgegeben durch die Gemeinde ) oder Personalausweis
- Fischereierlaubnisschein (bzw. Gastkarte, Austauschkarte, Erlaubnisschein Gemeinschaftsvereine)
- Kontrolle von Fischbehältern im Gewässer (keine Eimer! Hierzu zählen z.B. Setzkescher, Reusen, Netze)
- Kontrolle der beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte ( i.d.R Angelruten, Reusen, Piere)
- Betreten von Grundstücken (z.b fußläufig) und Befahren von Gewässern (mit dem Boot)
Darüber hinaus dürfen die Fischereiaufseher die Personalien feststellen, wenn ein konkreter Verdacht eines Verstoßes gegen das Niedersächsische Fischereigesetz oder die Binnenfischereiordnung besteht und diese an die zuständigen Behörden weiterleiten. Dies gilt insbesondere bei Straftaten und anderen Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Fischerei.
Im Einzelfall können die Fischereiaufseher den Vorstand des zuständigen, örtlichen Angelvereins benachrichtigen.
Befugnisse Gewässeraufsicht
Unabhängig von der Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen sind die Fischereiaufseher des Fischereiverein Rastede e.V. damit betraut die Einhaltung der vereinsinternen Satzung, Gewässerordnung und Beschlüssen zu beaufsichtigen.
Dazu zählen auch folgende Punkte:
- Kontrolle über mitführen des Fischereierlaubnisscheins (Mitgliedschaft, Gastkarte, Austauschkarten)
- Kontrolle über mitführen des Fangbuches und dessen Eintragungen (Eintragung muss vor Angelbeginn erfolgen!)
- Kontrolle über mitführen von Beschlussblatt und Gewässerordnung (Einhaltung der Vereins- Maße und Schonzeiten, Anzahl der Ruten, etc.)
- Kontrolle und Anweisungen über Einhaltung der Vereinsbestimmungen erteilen
Im Einzelfall sind Gewässeraufseher unter Rücksprache mit den Vorsitzenden dazu berechtigt dem Angler als
Sanktionmöglichkeit das Angeln am selbigen Tag zu untersagen und des Platzes zu verweisen.
Pflichten Fischereiaufsicht
Gemäß Abschnitt II Nr. 2 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Nds. FischG muss der
Fischereiaufseher
- die Ausweismarke sichtbar tragen,
- den Fischereiaufsichtsausweis mitführen,
- und sich auf Verlangen des Anglers ausweisen.
Sofern der Fischereiaufseher sich nicht daran hält, muss der Angler die Kontrolle nicht erdulden und kann
sich jederzeit verweigern. In der Regel weisen sich unsere Fischereiaufseher ohne Nachfrage unmittelbar vor einer Kontrolle mit einem Fischereiaufseherausweis und der dazugehörigen Marke aus.
Jemand der diese Ausweise nicht vorlegen kann und oder nicht eindeutig durch einen Personalausweis nachweisen kann, dass er der Fischereiberechtigte des Gewässer ist (z.B 1. und 2. Vorsitzender), hat demnach keinerlei Berechtigung eine Kontrolle durchzuführen.