Fischereiverein Rastede e.V.
Mitglied im Landesfischereiverband Weser-Ems e.V.

info@fischereiverein-rastede.de / Postfach 1442, 26172 Rastede

Fischereiaufsicht/Gewässeraufsicht



Aufseher

Befugnis

Erreichbarkeit

1.    Gerriet Lange

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

-

2.    Jan-Hendrik Lange

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0176-84608627

3.     Daniel Krüger

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0157-31301777

4.     Manuel Meyer

Fischereiaufseher

0162-6221711

5.    Alexander Müller

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0157-52453789

6.    Benjamin Schmeyer

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0151-67855046

7.     Steffen Häckl

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0173-8013457

8.     Marvin Enge

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0157-71971104

9.     Gerd Heinen

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0171-6945607

11. Björn Ollermann

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0152-36508816

12. Nico Ahrens

Gewässeraufseher

0152-55793535

13. Torre Poppe

Fischereiaufseher, Gewässeraufseher

0176-56935987




Bei Auffälligkeiten, Auseinandersetzungen oder anderen Fragen könnt Ihr gerne jederzeit telefonisch (siehe oben) oder per Email, Kontakt zur Fischeraufsicht aufnehmen:

fischereiaufsicht@fischereiverein-rastede.de

Rechtsnormen:

- Niedersächsisches Fischereigesetz (Nds. FischG)

- Binnenfischereiordnung (BiFischO)

- Strafgesetzbuch (StGB)

- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

- Satzung Fischereiverein Rastede e.V.

Befugnisse Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht ist gem. §§ 56 (3), 57 (1) Nds. FischG dazu berechtigt alle für die Fischerei bestimmungsgemäß festgelegten Formalien im Sinne des Niedersächsischen Fischereigesetzes zu kontrollieren.

Dazu zählen unter anderem folgende Punkte:


- Fischereischein ( Ausgegeben durch die Gemeinde ) oder Personalausweis

- Fischereierlaubnisschein (bzw. Gastkarte, Austauschkarte, Erlaubnisschein Gemeinschaftsvereine)

- Kontrolle von Fischbehältern im Gewässer (keine Eimer! Hierzu zählen z.B. Setzkescher, Reusen, Netze)

- Kontrolle der beim Fischfang gebrauchten Fanggeräte ( i.d.R Angelruten, Reusen, Piere)

- Betreten von Grundstücken (z.b fußläufig) und Befahren von Gewässern (mit dem Boot)


Darüber hinaus dürfen die Fischereiaufseher die Personalien feststellen, wenn ein konkreter Verdacht eines Verstoßes gegen das Niedersächsische Fischereigesetz oder die Binnenfischereiordnung besteht und diese an die zuständigen Behörden weiterleiten. Dies gilt insbesondere bei Straftaten und anderen Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf die Fischerei.

Im Einzelfall können die Fischereiaufseher den Vorstand des zuständigen, örtlichen Angelvereins benachrichtigen.

Befugnisse Gewässeraufsicht

Unabhängig von der Kontrolle der gesetzlichen Bestimmungen sind die Fischereiaufseher des Fischereiverein Rastede e.V. damit betraut die Einhaltung der vereinsinternen Satzung, Gewässerordnung und Beschlüssen zu beaufsichtigen.

Dazu zählen auch folgende Punkte:


- Kontrolle über mitführen des Fischereierlaubnisscheins (Mitgliedschaft, Gastkarte, Austauschkarten)

- Kontrolle über mitführen des Fangbuches und dessen Eintragungen (Eintragung muss vor Angelbeginn erfolgen!)

- Kontrolle über mitführen von Beschlussblatt und Gewässerordnung (Einhaltung der Vereins- Maße und Schonzeiten, Anzahl der Ruten, etc.)

- Kontrolle und Anweisungen über Einhaltung der Vereinsbestimmungen erteilen


Im Einzelfall sind Gewässeraufseher unter Rücksprache mit den Vorsitzenden dazu berechtigt dem Angler als

Sanktionmöglichkeit das Angeln am selbigen Tag zu untersagen und des Platzes zu verweisen.

Pflichten Fischereiaufsicht

Gemäß Abschnitt II Nr. 2 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zum Nds. FischG muss der
Fischereiaufseher


- die Ausweismarke sichtbar tragen,

- den Fischereiaufsichtsausweis mitführen,

- und sich auf Verlangen des Anglers ausweisen.


Sofern der Fischereiaufseher sich nicht daran hält, muss der Angler die Kontrolle nicht erdulden und kann
sich jederzeit verweigern. In der Regel weisen sich unsere Fischereiaufseher ohne Nachfrage unmittelbar vor einer Kontrolle mit einem Fischereiaufseherausweis und der dazugehörigen Marke aus.

Jemand der diese Ausweise nicht vorlegen kann und oder nicht eindeutig durch einen Personalausweis nachweisen kann, dass er der Fischereiberechtigte des Gewässer ist (z.B 1. und 2. Vorsitzender), hat demnach keinerlei Berechtigung eine Kontrolle durchzuführen.

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